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  • Schwaaner Landstraße, Rostock

Satzung

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Kleingartenverein
„Neue Mooskuhle“ e.V.
Schwaaner Landstraße
18059 Rostock
Eingetragen unter der Vereinsnummer 221 beim Amtsgericht Rostock


Rostock, den 19.09.2018


Satzung des Kleingartenvereins „Neue Mooskuhle“ e.V.

§ 1 Allgemeines

  1. Der Kleingartenverein (in Folge KGV genannt) führt den Namen: “Neue Mooskuhle“ e.V. und ist unter diesem Namen im Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock unter der Nummer 221 eingetragen.
  2. Gerichtsstand und Sitz ist die Hansestadt Rostock.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der KGV ist Mitglied des Verbandes der Gartenfreunde e.V. der Hansestadt Rostock.
  5. Der KGV ist gleiche Rechtspersönlichkeit und somit identisch mit der früheren Sparte „Neue Mooskuhle“ des VKSK

§ 2 Ziele und Aufgaben

  1. Der KGV erstrebt, unterstützt und betreibt die Förderung des Kleingartenwesens und die Schaffung von Gemeinschaftsanlagen, die der Allgemeinheit dienen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Bei vorhandener Bewerberwarteliste ist bei der Vergabe von Pachtgärten die soziale Situation der Bewerber zu berücksichtigen
  2. Der KGV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es werden Ziele, Aufgaben und Ergebnisse humanistischer, sozialer, ökologischer und kultureller Interessen der Bürger verfolgt.
  3. Der KGV ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  4. Jegliche Mittel werden satzungsgemäß verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Der KGV stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:
    – die Nutzung der angepachteten Bodenflächen zur Bewirtschaftung von Kleingärten entsprechend der Rahmengartenordnung des Verbandes, – die Mitglieder fachlich zu beraten und zu betreuen,
    – Übernahme von Betreuungs- und Verwaltungsaufgaben für den Verband im Rahmen des Generalpachtvertrages für Kleingartenflächen und des Verwaltungsabkommens.
  6. Kleingärten darf der KGV nur an Vereinsmitglieder zur Nutzung übergeben. Die Kleingärtner nutzen den Kleingarten zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Erwerb der Mitgliedschaft
    – Mitglied kann jede volljährige Person werden, auch wenn sie keinen Kleingarten, der unter der Verwaltung des KGVs steht (fördernde oder passive Mitglieder), nutzen will. Minderjährige nach Vollendung des 14. Lebensjahres können mit Zustimmung ihres jeweils gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.
    – Die Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen.
  2. Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt:
    – durch schriftlich erklärten Austritt zum Ende des Pachtjahres,
    – durch Ausschluss, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt, mit dem Mitgliedsbeitrag länger als 3 Monate im Rückstand ist, Vereinsbeschlüsse nicht befolgt oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten zeigt. Der Ausschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit durch einen vom Vorstand zu fassenden Beschluss mit Begründung. Das Mitglied muss vom Vorstand zur Beschlussfassung gehört werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Einsprüche kann jedes Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach schriftlicher Übergabe, im Postzustellungsverfahren mit Empfangsbestätigung zu erheben. Wird der Einspruch vom Vorstand abgelehnt, kann jedes Mitglied seinen Einspruch vor der Mitgliederversammlung begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig,
    – durch den Tod.
    Jegliche Beendigung der Mitgliedschaft ist verbunden mit der Kündigung des bestehenden Kleingartenpachtvertrages. Ein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht.
  3. Die Mitgliedschaft in der KGV „Neue Mooskuhle“ e.V.und die damit verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar und nicht vererbbar.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zusammen mit sonstigen Abgaben (Pacht, Umlagen usw.) in einem Betrag pünktlich zu begleichen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und sonstiger Abgaben sowie die Zahlungstermine werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Wird danach gemahnt, ist eine Mahngebühr, deren Höhe die Mitgliederversammlung auf gesetzlicher Grundlage festsetzt, zu erheben. Der Vorstand hat zu gewährleisten, dass abzuführende Jahresbeiträge für das folgende Jahr bis zum 30. Dezember des laufenden Jahres an den Verband der Gartenfreunde überwiesen werden.

§ 5 Organe

Organe des KGVs sind:
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand
– die Rechnungsprüfgruppe/Revision.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres (01.01.-31.12.) ist im darauffolgendem Jahr mindestens eine Jahreshauptversammlung durchzuführen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand diese beschließt. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 25% der Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag mit Hinweis auf Verhandlungsgegenstände vorlegen.
  3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen und vom Vorsitzenden oder einem vom Vorstand benannten Versammlungsleiter geleitet. Die Einladung muss mindestens 6 Wochen vorher unter Angabe von Zeit, Ort, der Tagesordnung erfolgen. Die Einladung wird durch Aushang in der Kleingartenanlage bekannt gegeben werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. (außer in den Fällen § 10 Pkt. 2)
  5. Anträge zur Behandlung spezieller Themen in der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind spätestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.
  6. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind :
    – Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes, des Schatzmeisters und des Berichtes der Rechnungsprüfgruppe/Revision.
    – Beschluss über den Haushalt für das folgende Geschäftsjahr.
    – Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr.
    – wenn erforderlich, Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes, der Delegierten, Mitglieder der Rechnungsprüfgruppe/Revision.
    – Festsetzung des Beitrages, eventueller Umlagen und sonstiger Leistungen.
    – endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes gem. § 3 Abs. 2.
    – Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
    – Satzungsänderungen.
  7. Allgemeine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Beschlüsse zur Änderung der Satzung setzen die Zustimmung einer ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder voraus. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Soll der Austritt aus dem Verband der Gartenfreunde e.V. der Hansestadt Rostock beschlossen werden, ist diesem Gelegenheit zu geben, vor der Beschlussfassung dazu Stellung zu nehmen.
  8. Über Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterschreiben sind.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    – dem Vorsitzenden,
    – dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    – dem Schatzmeister.
    Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes eine pauschale Entschädigung in angemessener Höhe gezahlt werden.
  2. Der KGV wird gerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder stets gemeinsam vertreten, darunter immer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Scheidet jedoch ein Vorstandsmitglied aus, ist dieses Amt auf der nächsten Mitgliederversammlung durch eine Wahl personell zu besetzen. Wählbar ist jedes Mitglied des KGVs nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sollte jedoch über die für die jeweilige Vorstandstätigkeit nötige Eignung verfügen.
  4. Der Vorstand hat das Recht, Kommissionen, Arbeitsgruppen, Obleute und andere Funktionsträger zu berufen. Sie wirken beratend.
  5. Mitglieder des Vorstandes und der vom Vorstand berufenen Funktionsträger haben das Recht, bei Abwesenheit des Parzellenpächters, dessen Parzelle bei Gefahr und bei angekündigten Kontrollen in Anwesenheit von Zeugen zu betreten. Darüber ist der betreffende Parzellenpächter und der Vorstand mit einer begründeten Protokollnotiz und unter Bezug des § 7 der vorliegenden Satzung sofort anschließend zu informieren. Verschlossene bauliche Einrichtungen auf der Parzelle dürfen ohne Genehmigung des Parzellenpächters nicht geöffnet und nicht betreten werden.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des KGVs. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen, wenn sie nicht gegen Gesetz und Satzung verstoßen. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich und darf nur auf die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des KGV gerichtet sein.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
  8. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  9. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Rechnungsprüfgruppe/Revision

  1. Die Rechnungsprüfgruppe/Revision besteht aus:
    – dem Vorsitzenden und
    – mindestens einem Mitglied
  2. Sie ist ein demokratisches Kontrollorgan und wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie sollten über die nötige Eignung verfügen. Der Vorsitzende und die Mitglieder dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  3. Der Vorsitzende bereitet die Prüfungen nach Schwerpunkten mit seinen Mitgliedern vor. Er hat das Recht an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. In seiner Abwesenheit übernimmt ein Mitglied seine Aufgaben und Verantwortung.
  4. Die Rechnungsprüfgruppe/Revision ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und wacht über die Einhaltung der Satzung. Sie prüft unangemeldet mindestens zweimal jährlich die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vorstandes, insbesondere die Finanzwirtschaft. Über die Ergebnisse informiert sie den Vorstand.
  5. Ihr obliegt insbesondere folgende Prüfungen:
    – Kasse,
    – Buchführung,
    – Verwendung der Mittel laut Satzung und Haushaltsplan,
    – Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
  6. Die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftlich festzuhalten, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 9 Finanzwirtschaft

Die Finanzgeschäfte werden durch den Schatzmeister unter Mitwirkung des Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden bzw. eines anderen Mitglied des Vorstandes auf der Grundlage des Haushaltsplanes wahrgenommen. Der Verband der Gartenfreunde e.V. der Hansestadt Rostock ist bei Verstößen gegen §§ 3 und 11 der Verbandssatzung (z.B. bei drohender Schädigung von Verbandsinteressen) berechtigt, die Vorlage der Kassenbücher, Konten, Belege und des Mitgliederverzeichnisses zu verlangen.

§ 10 Auflösung

  1. Für eine Beschlussfassung über die Auflösung des KGV ist in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 11 der Satzung des Verbandes der Gartenfreunde e.V. der Hansestadt Rostock und § 6 Pkt. 7 dieser Satzung zu verfahren.
  2. Die Auflösung des KGVs erfolgt durch Beschluss mit einer ¾ Mehrheit aller Mitglieder.
  3. Bei Auflösung sowie Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das vorhandene Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Es wird zweckgebunden dem Verband zur Verfügung gestellt. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestellt.

§ 11 Schlussbestimmung

  1. Der Vorstand wird ermächtigt, eine aus gesetzlich oder steuerlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind darüber zu informieren.
  2. Die Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 03.05 2014 beschlossen .
  3. Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die Eintragung in das Vereinsregister und sind dem Kreisverband beglaubigt mitzuteilen.
  4. Beim Verband der Gartenfreunde e.V. der Hansestadt Rostock ist eine Ausfertigung der registrierten Satzung zu hinterlegen.