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  • Schwaaner Landstraße, Rostock

Garten ABC

Hier erfährst du alles, was du wissen musst von A bis Z

A

Abfälle: Abfallablagerungen aller Art in und um Kleingartenanlagen sind nicht erlaubt und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Verbrennen von Abfällen ist grundsätzlich verboten! Pflanzenabfälle sind entsprechend der Pflanzenabfallverordnung den angebotenen Entsorgungsmöglichkeiten (Recyclinghöfe, Kompostwerk, Abfuhrsystem) zur Verfügung zu stellen, wenn nicht die Kompostierung stattfindet. Wertstoffe sind einer Wiederverwendung über die Sammelsysteme zuzuführen. (vgl. 6.7. Rahmengartenordnung)

Abwasser: Ungeklärte Abwässer und sonstige zur Verunreinigung führende Stoffe dürfen nicht innerhalb und außerhalb der Kleingartenanlage in den natürlichen Kreislauf eingeleitet werden. (vgl. 6.8. Rahmengartenordnung)

Autos: Die Benutzung von Kraftfahrzeugen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht gestattet. Besondere Bedingungen und Ausnahmen regelt der Vereinsvorstand bindend. (vgl. 5.3. Rahmengartenordnung) Zum Parken von Kraftfahrzeugen sind nur die vom Verpächter bezeichneten Stellflächen zu benutzen. (vgl. 7.6. Rahmengartenordnung)

B

Bienen: Die Förderung und der Schutz der Bienenhaltung ist eine besondere Verpflichtung der Kleingärtnergemeinschaft. (vgl. 6.3. Rahmengartenordnung) Bienenhaltung ist erwünscht, wenn von ihr nach Lage und Umfang keine Belästigungen und Gefahren ausgehen. Es ist das Einverständnis des Vereinsvorstandes erforderlich. (vgl. 8.5. Rahmengartenordnung)

Brunnen: Nach der Erteilung einer Genehmigung durch das Amt für Umweltschutz, Abteilung Wasserwirtschaft ist ausschließlich der Bau von handgeschachteten Brunnen zulässig. (vgl. 3.6. Rahmengartenordnung)

C

D

Dünger:

E

F

Feuer: Brauchtumsfeuer auf Gemeinschaftsflächen, durch den Kleingartenverein organisiert, sind erlaubt. Dazu ist nur unbehandeltes Holz zu verwenden. Brauchtumsfeuer durch einzelne Pächter auf der Kleingartenparzelle sind nicht erlaubt. (vgl. 7.7. Rahmengartenordnung)

G

Gemeinschaftsarbeit: Der Vorstand des KGV ist entsprechend § 5 Kleingarten-Pachtvertrag berechtigt, die Pächter zu Gemeinschaftsarbeiten für die Anlage und ihr Umfeld und zur Unterhaltung der gemeinsamen Einrichtungen der Kleingartenanlage heranzuziehen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeiten kann durch die Mitgliederversammlung ein entsprechender Geldbetrag als Äquivalent beschlossen werden. (vgl. 5.3. Rahmengartenordnung)

Gemeinschaftswege: Die Pflege und Instandhaltung der an die Parzellen grenzenden Flächen wie Wege, Hecken, Gräben usw. obliegt dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen worden sind. Die eigenmächtige Veränderung dieser Einrichtungen ist nicht erlaubt. Nutzungsänderungen sind nach vorangegangenem Mitgliederbeschluss beim Verpächter zu beantragen. (vgl. 5.3. Rahmengartenordnung)

Gewächshaus: Kleingewächshäuser (max. 12 m² bei max. 2,5 m Höhe) und Frühbeetkästen (max. 6 m²) sind zulässig, wenn sie der Erzeugung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf dienen. Der Abstand zur Gartengrenze muss mindestens 2 m, mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarpächters mindestens 1 m, betragen. Die Errichtung eines Kleingewächshauses erfordert die Zustimmung des Vereinsvorstandes. (vgl. 5.4 Laubenordnung)

Grünschnitt: Gehölzrückschnitt, der nicht im Garten kompostiert werden kann, wird nach Anmeldung durch den Vereinsvorstand bei der „Stadtentsorgung Rostock“ zweimal jährlich kostenlos, lt. Abfallsatzung der Stadt, aus den Kleingartenanlagen abgeholt. (vgl. 6.5. Rahmengartenordnung)

H

Hecken: Die Außengrenzen der Kleingartenanlage können mit geschnittenen oder freiwachsenden Hecken gestaltet werden. Durchgangswege in der Anlage sollen mit lebenden Hecken bzw. Gehölzen gestaltet werden. Die Höhe und Breite der Anpflanzungen legt der Vereinsvorstand fest. Auch an allen anderen Wegen kann der Zaun an der Parzelleninnenseite mit einer Hecke bepflanzt werden, die eine Höhe von 1,10 m nicht überschreiten darf. In der Fußbreite darf die Hecke nicht mehr als 30 cm über die Zaungrenze (bei Seitenwegen unter 3 m Breite) in den Anlagenweg hineinwachsen. Heckenbogen über Gartenpforten sind zulässig. Die Gartengrenzen zu den Nachbarpächtern sind nicht mit Hecken zu bepflanzen. (vgl. 4.3. Rahmengartenordnung)

Herbizide: Herbizide sind verboten.

I

J

K

Kleingärtnerische Nutzung: Mindestens 1/3 der Parzelle muss zum Anbau von Obst und Gemüse zum Eigenbedarf genutzt werden. Maximal 1/3 dient der Bepflanzung mit Ziergehölzen, Stauden und Sommerblumen. Maximal 1/3 der Gartenfläche können der Erholung dienen. Hierunter fallen die Gartenlaube, ersatzweise Geräteschuppen u. ä. bauliche Anlagen, die überdachten und nicht überdachten Freisitze, alle Wegeflächen, die Rasen – und Wiesenflächen sowie die offenen Wasserflächen der Kleingewässer. (vgl 1. Rahmengartenordnung)

Krankheiten: Mit pilzlichen oder bakteriellen Krankheiten befallene Pflanzenteile, müssen von der Parzelle ordnungsgemäß entsorgt werden (braune Tonne oder Hausmüll). Ein Verbrennen von Pflanzenteilen, die mit Pflanzenkrankheiten und -schädlingen befallen sind, ist auf der Grundlage der Pflanzenabfallverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, außer bei meldepflichtigen Pflanzenkrankheiten verboten. Zum Schutze der Kleingartenanlagen sind die mit Pflanzenkrankheiten befallenen Gewächse so schnell wie möglich zu entfernen. (vgl. 6.6. Rahmengartenordnung)

Kompost: Grundsätzlich sind alle pflanzlichen Abfälle zu kompostieren und die organische Substanz ist dem Boden zuzuführen, so dass eine mineralische Düngung der Gartenfläche weitgehend überflüssig wird. Die Kompostanlage darf nicht zur unzumutbaren Beeinträchtigung anderer Pächter und zur Verschmutzung von Wegen führen. Sie muss mindestens 0,5 m Abstand zur Gartengrenze haben. Bei Unterschreitung dieses Abstandes ist das schriftliche Einverständnis des Nachbarpächters einzuholen. Anpflanzungen zum Sichtschutz an der Kompostanlage können in Abstimmung mit dem Vereinsvorstand vorgenommen werden. (vgl Rahmengartenordnung 6.5.)

L

Laube: Im Kleingarten ist eine Gartenlaube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche – einschließlich überdachtem Freisitz – zulässig. (vgl. 4.1 Laubenordnung) Gartenlauben dürfen nur so ausgestattet sein, dass nur ein vorübergehender Aufenthalt möglich ist. (vgl. 4.5 Laubenordnung)

Laubenordnung:

Laubenversicherung:

M

Most:

N

O

P

Pachtvertrag:

Pavillon: Partyzelte, Pavillons oder vergleichbare Einrichtungen führen bei langer Standdauer zu einer zusätzlichen baulichen Anlage innerhalb der Kleingartenparzelle. Das ganzjährige Aufstellen derartiger Einrichtungen ist deshalb nicht zulässig. (vgl. 5.2 Laubenordnung)

Pergola: Der Abstand von Pergolen und Rankgerüsten zur Gartengrenze beträgt mindestens 2 m bei einer maximalen Höhe von 2 m. Bei Pergolen, die als Wind- bzw. Sichtschutz des Sitzplatzes bzw. der Terrasse dienen, kann der Abstand mit schriftlicher Genehmigung des Nachbarpächters bis auf 1 m unterschritten werden. (vgl. 3.7. Rahmengartenordnung)

Pflanzabstand: Der Pflanzabstand von der Gartengrenze beträgt bei Kern- und Steinobst mindestens 3m, bei Beerenobst einschließlich Himbeeren 1 Meter. (vgl. 4.1. Rahmengartenordnung)

Pflanzenschutz: Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind nur Mittel mit der Angabe „Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich“ zu verwenden. Biologischen Behandlungsmethoden ist der Vorzug zu geben. (vgl. 6.1. Rahmengartenordnung)

Pool: Swimmingpools sind unzulässig. Ausgenommen sind transportable Planschbecken bis 300 l Fassungsvermögen als Spielmöglichkeit für Kinder. (vgl. 3.4. Rahmengartenordnung)

Q

R

Rahmengartenordnung: Die Rahmengartenordnung wird von der Delegiertenversammlung des Verbandes der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock beschlossen und regelt die kleingärtnerische Nutzung, Bebauung und sonstige Einrichtungen, Gehölze, gemeinschaftliche Einrichtungen, umweltschützende Maßnahmen, Ordnung und Sicherheit und die Tier- und Kleintierhaltung der Mitgliedsvereine.

Rasenmähen:

Ruhezeiten: Geräuschverursachende Gartengeräte können in Anlehnung an die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (siehe EU-Richtlinie) werktags von 07.00 – 13.00 und 15.00 – 20.00 Uhr benutzt werden. Bei geräuschverbreitenden Arbeiten im Garten ist analog zu verfahren. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. (vgl. 7.3. Rahmengartenordnung)

S

Schadenanzeige:

Schuppen: Gerätehäuser bzw. Geräteschuppen (bzw. Gerätekisten, Geräteboxen, Geschirr- und Gerätehütten) sind bei Vorhandensein von Gartenlauben unzulässig (vgl. OVG Bremen, Urt. vom 23.09.1996) und nicht erforderlich. Gartengeräte sind in der Gartenlaube aufzubewahren. Unberührt von dieser Regelung sind zulässige Anbauten an die Laube innerhalb der gesetzlichen Gesamtgröße von 24 m². (vgl. 5.1 Laubenordnung)

Solaranlage: Zulässig ist der Einsatz von Solaranlagen bis zu einer Größe von 1 m² zur Erwärmung von Brauchwasser. (vgl. 4.6 Laubenordnung)

Spielhaus: Spiel- bzw. Baumhäuser sind in der Regel für einen befristeten Zeitraum von 5 Jahren auf der Parzelle zulässig (Ausnahmen beschließt der Vereinsvorstand). Ihre Grundfläche darf 1,5 m² und die Höhe 1,20 m nicht überschreiten. Der Abstand zur Gartengrenze darf 1m nicht unterschreiten. Die Errichtung erfordert die Zustimmung des Vereinsvorstandes. (vgl 5.5 Laubenordnung)

T

Teich: Feuchtbiotope dürfen maximal 10 qm groß sein und zählen zur Erholungsfläche. Eine neue Anlage darf nicht aus geschüttetem Beton oder ähnlich massiv angelegt werden. Es sind entweder Lehm, Tondichtungen oder geeignete Folien bzw. Fertigteile zu verwenden. (vgl. 3.3. Rahmengartenordnung)

Terrasse: Befestigte Freisitze sind an die Laube heranzubauen und unter Beachtung von Punkt 1.3. bis zu 20 qm zulässig. Umlaufende Brüstungen sind nur in einfacher Ausführung und bis maximal 1 m Höhe auszuführen (vgl 3.2. Rahmengartenordnung) Unzulässig ist sind überdachte Terrassen über die zulässigen 24m² Laubengröße hinaus. Die betreffenden Terrassenflächen können mit einer einrollbaren Markise versehen werden, um einen gewünschten Sonnenschutz zu erreichen. (vgl. 4.7 Laubenordnung)

Tiere: Die Haltung von Tieren sowie das Füttern freilebender Katzen im Kleingarten ist nicht gestattet. (vgl. 8.1. Rahmengartenordnung) Hunde und Katzen sind im Vereinsgelände auf Wegen und anderen Gemeinschaftsflächen an der Leine zu führen, von Spielplätzen fern zu halten und im Garten zu beaufsichtigen. (vgl. 8.3. Rahmengartenordnung)

Toilette: Zulässig ist eine Trockentoilette, wie z. B. eine Streutoilette – wenn eine sorgfältige Kompostierung verrottbarer Stoffe durchgeführt wird – oder eine Verdunstungstoilette für die beschleunigte biologische Umsetzung von Fäkalien in Trockensubstanz. (vgl. 4.6 Laubenordnung) Der Betrieb von Chemietoiletten sowie abflusslose Gruben oder Kleinkläranlagen, wenn keine wasserrechtliche Genehmigung durch das Amt für Umweltschutz, Abteilung Wasserwirtschaft vorliegt, sind unzulässig. (vgl. 4.7 Laubenordnung)

Trampoline:

U

Unkrautvernichtungsmittel: Der Gebrauch von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden) in Kleingartenanlagen ist verboten. (vgl. 6.2. Rahmengartenordnung)

V

Vögel: Der Pächter sollte für Nistgelegenheiten und Tränkplätze für Vögel sorgen. Die heimischen Singvögel brüten hauptsächlich vom 15. März bis zum 31. Juli. Deswegen sollten möglicht alle Gehölzpflegearbeiten außerhalb dieser Zeit stattfinden. Kätzchentragende Weiden dürfen vom 01. Februar bis zum 15. April nicht geschnitten werden (§ 34 Abs. 3 LNatG M-V). Der Kleingärtner hat sich vor den Arbeiten zu überzeugen, dass keine besetzten Höhlen oder Nester zerstört oder beschädigt werden können. (vgl. 6.4. Rahmengartenordnung)

W

Wasser abstellen: Das Wasser wird am Ende der Gartensaison nach Ankündigung durch den Vereinsvorstand abgestellt. Eine persönliche Anwesenheit der Pächter:innen ist nicht nötig. Pächter:innen sollten nach dem Abstellen alle Wasserleitungen öffnen, damit keine Leitungen über Winter kaputt frieren und Havarien beim Wasser anstellen im Frühjahr vermieden werden.

Wasser anstellen: Das Wasser wird am Anfang der Gartensaison nach Ankündigung durch den Vereinsvorstand angestellt. Eine persönliche Anwesenheit der Pächter:innen ist wünschenswert um bei Havarien durch kaputt gefrorenen Leitungen schnell reagieren zu können.

Wertermittlung:

X

Y

Z

Zaun: Eine Einfriedung der Parzelle zum Vereinsweg mit einem Zaun ist gestattet, darf aber 1 m Höhe nicht überschreiten. (vgl. 3.1. Rahmengartenordnung)

Ziergehölze: Hochstämmige Laub- und Nadelbäume dürfen auf Kleingartenparzellen nicht gepflanzt werden. Die Pflanzung von Laub- und Nadelsträuchern ist im Rahmen der unter Pkt.1 (Pflanzabstand, Anm. d. Red.) genannten Bedingungen zulässig. Bei Sträuchern mit einer endgültigen Wuchshöhe unter 2,50 m ist ein Abstand zur Gartengrenze von 1,50 m einzuhalten, bei Ziergehölzen mit einer endgültigen Wuchshöhe bis max. 4,00 m beträgt der Abstand zur Gartengrenze 3,00 m. (vgl. 4.2. Rahmengartenordnung)